Welche Bäume dürfen in NRW ohne Genehmigung gefällt werden?
Wer in Nordrhein-Westfalen (NRW) einen Baum fällen möchte, stellt sich häufig die Frage: Ist dafür eine Genehmigung erforderlich – oder darf ich den Baum ohne Antrag entfernen? Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab: Standort, Baumart, Stammumfang und kommunale Satzungen. Im Folgenden erhältst du eine klare Orientierung.
1. Grundsätzlich genehmigungsfrei: Kleinere Bäume ohne Schutzstatus
In vielen Städten NRWs dürfen kleinere Bäume ohne Genehmigung gefällt werden, wenn:
- der Baum keinen bestimmten Mindest-Stammumfang überschreitet
- keine kommunale Baumschutzsatzung greift
- der Baum nicht in einem Schutzgebiet steht
- keine geschützten Tierarten betroffen sind
Der maßgebliche Stammumfang wird in der Regel in 1 Meter Höhe über dem Boden gemessen. Häufig liegt die Grenze – je nach Kommune – bei etwa 80 cm bis 100 cm Stammumfang. Diese Werte unterscheiden sich jedoch von Stadt zu Stadt.
Wichtig: Es gibt keine landesweit einheitliche Regelung für alle Kommunen in NRW.
2. Bäume im privaten Hausgarten
Bäume auf sogenannten „gärtnerisch genutzten Flächen“ (z. B. private Hausgärten) fallen bundesrechtlich nicht automatisch unter das saisonale Fällverbot.
Allerdings können kommunale Baumschutzsatzungen strengere Vorgaben machen – insbesondere in größeren Städten des Ruhrgebiets. Dort sind häufig alle Laubbäume ab einem bestimmten Stammumfang geschützt.
3. Immer genehmigungspflichtig oder besonders geschützt
Unabhängig vom Stammumfang ist in folgenden Fällen fast immer Vorsicht geboten:
- Der Baum steht in einem Landschafts- oder Naturschutzgebiet
- Es handelt sich um einen geschützten Biotopbaum
- Es befinden sich Nester, Höhlen oder Lebensstätten geschützter Arten im Baum
- Der Baum ist Teil einer Ersatzpflanzung oder Auflage aus einem früheren Verfahren
Auch kleine Bäume dürfen nicht entfernt werden, wenn dadurch artenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt werden.
4. Der richtige Zeitraum beachten
Selbst wenn keine Genehmigung erforderlich ist, gilt in NRW grundsätzlich:
Fällungen sind in der Regel nur zwischen 1. Oktober und 28./29. Februar zulässig.
Vom 1. März bis 30. September greift das bundesweite Schutzfenster zum Schutz brütender Tiere. Leichte Pflege- und Formschnitte sind teilweise erlaubt – komplette Fällungen jedoch meist nicht.
5. Warum eine fachliche Prüfung sinnvoll ist
Die größte Unsicherheit entsteht durch die unterschiedlichen Baumschutzsatzungen der Städte im Ruhrgebiet.
Was in einer Kommune genehmigungsfrei ist, kann in der Nachbarstadt bereits erlaubnispflichtig sein.
Eine unerlaubte Fällung kann als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden und empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
