Bis wann ist das Fällen von Bäumen in NRW erlaubt?

In Nordrhein-Westfalen (NRW) gelten klare gesetzliche Vorgaben für das Fällen von Bäumen. Grundsätzlich ist eine Baumfällung nur in einem begrenzten Zeitraum im Jahr zulässig, um Tiere und ihre Lebensräume zu schützen.

Erlaubter Zeitraum für Baumfällungen in NRW

Als allgemeine Faustregel gilt:
Bäume dürfen außerhalb von Schutzgebieten und öffentlichen Flächen nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. bzw. 29. Februar gefällt werden.

Dieser Zeitraum wird häufig als Winterhalbjahr bezeichnet und ist aus naturschutzrechtlicher Sicht der empfohlene Zeitraum für Fäll- und starke Rückschnittarbeiten.

Gesetzliche Grundlage: Bundesnaturschutzgesetz

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verbietet bundesweit starke Schnittmaßnahmen und Baumfällungen vom 1. März bis zum 30. September. Ziel dieser Regelung ist der Schutz der Brut-, Nist- und Aufzuchtzeit von Vögeln sowie anderer wildlebender Tiere.

Daraus ergibt sich:
👉 Reguläre Baumfällungen sind nur vom 1. Oktober bis Ende Februar erlaubt.

Ausnahmen und wichtige Besonderheiten in NRW

Trotz des klaren Zeitfensters gibt es einige wichtige Ausnahmen, die Grundstückseigentümer kennen sollten:

Private Gärten und gärtnerisch genutzte Flächen
Bäume in Haus- und Kleingärten, auf Friedhöfen oder in Grünanlagen unterliegen nicht automatisch dem saisonalen Fällverbot des Bundes.
Aber: Viele Städte und Gemeinden in NRW haben eigene Baumschutzsatzungen, die zusätzliche Genehmigungen oder Verbote vorsehen.

Artenschutz gilt ganzjährig
Unabhängig vom Datum ist eine Fällung immer verboten, wenn sich im Baum aktive Nester, belegte Höhlen oder andere Lebensstätten geschützter Arten befinden. Besonders Horst- und Höhlenbäume können ganzjährig streng geschützt sein.

Kommunale Sonderregelungen
Städte und Kreise in NRW dürfen strengere Vorgaben erlassen, z. B. in Form von:

Baumschutzsatzungen

Landschafts- oder Naturschutzgebieten

Fazit: Baum fällen in NRW – das solltest du beachten

✅ Erlaubter Zeitraum: 1. Oktober bis 28./29. Februar

❌ Verboten: 1. März bis 30. September (Brut- und Schonzeit)

⚠️ Achtung: Kommunale Satzungen und Artenschutz können zusätzliche Einschränkungen bringen

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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